8PA TÜV 19.2 19.3 Praxis bei Eintragung in Fahrzeugpapiere

rs3showi

ACM
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Nein
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Nein
So Leute,
kurz mein Erfahrungswert zu dem Thema 19.2 / 19.3
Eintragung.

Ich habe ja wie Ihr wisst eine notwendige Eintragung
für mein Fahrwerk und meine Bremse beides AFAIK 19.2

Beides wurde natürlich vom TÜV PRüfer abgenommen....
es fehlt also nur der Summs für die Eintragung
in den Fahrzeugschein.

So nachdem sich die in WOR bei der Eintragungsstelle
so positionieren:
Wir brauchen einen Fahrzeugbrief
und Audi (meine Auto ist finanziert - aus gutem Grund-)
für den Fahrzeugbrief verschicken 110 € nimmt - für was eigentlich -

habe ich mich nun bei verschiedenen Experten kundig gemacht 2 von 3 sagen mir nun
(darunter 2 Autohäuser) lass es und trage es bei "nächster" Gelegenheit ein....
Das schlimmste ist eine Ordnungswidrigkeit.... 20€

die notwendigen Papier aber immer mitführen....
(das mach ich gerade)


was meint Ihr ?

Übrigens es gibt starke Unterschiede - AFAIK in NRW bzw Reutlingen wird einfach eingetragen
ohne den Fahrzeugbrief sehen zu wollen.....

:vala_12_muede:

nun ja bin gespannt was Ihr dazu meint.

Grüße
 
Ich habe meine Eintragungen auch alle eine ganze Zeit nur mitgeführt und sehr spät dann alles insgesamt eintragen lassen. Ich habe allerdings auch nur 30€ oder so bei Audi für den Versand bezahlt. Das ist ein Wertbrief und daher recht teuer.
So weit ich das weiß kommt es ja auch auf die Form der Eintragung an.
Schau mal hier und da steht auch gleich die Konsequenz die dich ggfs erwartet. Schwierig wird es ja sowieso spätestens wenn du wieder normalen TÜV brauchst ...
§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen
(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.
 
Im Brief steht an einer Stelle ein O für Original - der Brief wird dann nur bei der ersten 19.2er bzw. 19.3er Eintragung angefordert, da das O dort entfernt wird. Danach wird bei weiteren Eintragungen der Brief nicht mehr benötigt. Es ist so vorgeschrieben aber auch ich kenne Zulassungsstellen, die das lasch handhaben.

Ich würde die Gutachten auch mitführen Mich und wenn Du dann den Brief irgendwann mal hast, alles eintragen lassen.
 
Micha, die Ordnungswidrigkeit ist sicher zu vernachlässigen, nicht aber die möglichen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Durch die Änderungen ist die Betriebserlaubnis deines Fahrzeugs erloschen, diese entsteht erst wieder, wenn du die Änderungen auch eintragen lässt. Ich würde nicht mit meiner Versicherung im Schadensfall diskutieren wollen, ob ich Vollkaskoversicherungsschutz habe, wenn ich ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis fahre. Lass es in die Papiere eintragen ...
 
rs3showi hat gesagt.:
und Audi (meine Auto ist finanziert - aus gutem Grund-)
für den Fahrzeugbrief verschicken 110 € nimmt - für was

Grüße

Ich habe 10,- bezahlt für den Versand durch die audi Bank!
 
Na erloschen ist die deswegen nicht, sonst wäre das Fahren zur Zulassungsstelle nach der Abnahme direkt verboten.
 
Dann schau einfach mal in Paragraph 19 (2) und (3) StVZO. Ganz sicher ist die BE erloschen.
 
Re: AW: TÜV 19.2 19.3 Praxis bei Eintragung in Fahrzeugpapiere

also danke fürs antworten. das Thema tüv Abnahme ist keines da afaik dies die nächste mögliche eintragung sein kann.
das auto wurde durch den tüv Prüfer also ordnungsgemäß erachtet. so steht es mit datum im pruefbericht. lediglich dieser ue bertrag der aenderung wurde in den papieren nicht vorgenommen
d.h. das ist lückenlos nachweisbar das das auto soin ordnung ist.
ganz ehrlich..
mein Auto War öfters beim tüv als ihr meint.
und ist Verkehrsicherer als serie
mir ist aber durch die Antworten klar geworden. wie formalistisch schwachsinnig das ist.
die Behörde tippt auch nur den tüv prüfer
passus in den schein ein.
nun ja so ist es eben....
 
Re: AW: TÜV 19.2 19.3 Praxis bei Eintragung in Fahrzeugpapiere

rs3showi hat gesagt.:
mir ist aber durch die Antworten klar geworden. wie formalistisch schwachsinnig das ist.
die Behörde tippt auch nur den tüv prüfer passus in den schein ein.

100% Zustimmung - und für jeden Dreck braucht man TÜV und muss anschließend zur Zulassungsstelle. :boyboxen:
 
sphinx78 hat gesagt.:
Na erloschen ist die deswegen nicht, sonst wäre das Fahren zur Zulassungsstelle nach der Abnahme direkt verboten.

Doch, bei einer Abnahme nach §19/2 ist die Betriebserlaubnis erloschen und wird erst durch neu ausstellen der Zulassungsbescheinigung mit den Technischen Änderungen durch die Zulassungsbehörde neu erteilt.
Und zur Zulassungsstelle und zum Tüv darfst du auch ohne Betriebserlaubnis fahren, denn:
Die Fahrten zur Erlangung der Betriebserlaubnis sind gestattet.



Holger hat gesagt.:
Dann schau einfach mal in Paragraph 19 (2) und (3) StVZO. Ganz sicher ist die BE erloschen.

Nur bei §19/2
Änderungsabnahmen nach §19/3 darf man einfach mit führen und müssen nicht umgetragen werden.
die Betriebserlaubnis bleibt komplett erhalten.




rs3showi hat gesagt.:
also danke fürs antworten. das Thema tüv Abnahme ist keines da afaik dies die nächste mögliche eintragung sein kann.
das auto wurde durch den tüv Prüfer also ordnungsgemäß erachtet. so steht es mit datum im pruefbericht. lediglich dieser ue bertrag der aenderung wurde in den papieren nicht vorgenommen
d.h. das ist lückenlos nachweisbar das das auto soin ordnung ist.
ganz ehrlich..
mein Auto War öfters beim tüv als ihr meint.
und ist Verkehrsicherer als serie
mir ist aber durch die Antworten klar geworden. wie formalistisch schwachsinnig das ist.
die Behörde tippt auch nur den tüv prüfer
passus in den schein ein.
nun ja so ist es eben....


Leider sind wir in Deutschland, da ist es egal wie sehr du dein Auto prüfen lässt, oder nicht.
Die Betriebserlaubnis ist erst einmal erloschen nach deiner §19/2 Eintragung und wenn du so zum Tüv fährst, gilt das als erheblicher Mangel.
Es darf keine Plakette zugeteilt werden. (manche Prüfer übersehen das aber auch)
Also müsstest du dann zur Zulassungsstelle, alles umtragen lassen und die kleben dann die Plakette, da sich eine Wiedervorführung durch die Eintragung der technischen Änderung erledigt hat.

wie gesagt, alles Bürokratie und Geld macherei :aaaah:
 
Ich darf meinen Brief selbst verwahren! [SMILING FACE WITH SMILING EYES]
 
Re: AW: TÜV 19.2 19.3 Praxis bei Eintragung in Fahrzeugpapiere

ja Marcel ich kenne die argumentationskette und diese Sachlage.
nur unterscheidet sich hier die wirkliche praxis davon deutlich.
alleine das briefthema ist ja schon so unterschiedlich gehandhabt
nichts desto trotz....
der Brief wurde nun angefordert....
ein Klassiker.
mit dem Thema rs3 lernt man nie aus.

.
 
Re: AW: TÜV 19.2 19.3 Praxis bei Eintragung in Fahrzeugpapiere

EKK hat gesagt.:
Ich darf meinen Brief selbst verwahren! [SMILING FACE WITH SMILING EYES]
nun ja..

beim Einbruch hat der dieb zumindest dann alles komplett aus einer han[emoji41] d
 
Re: AW: TÜV 19.2 19.3 Praxis bei Eintragung in Fahrzeugpapiere

rs3showi hat gesagt.:
EKK hat gesagt.:
Ich darf meinen Brief selbst verwahren! [SMILING FACE WITH SMILING EYES]
nun ja..

beim Einbruch hat der dieb zumindest dann alles komplett aus einer han[emoji41] d

Wenn Dein RS3 ohne Brief geklaut wird, dann machst Du Dich der unterlassenen Hilfeleistung strafbar. Verleitung zur groben Fahrlässigkeit. Vorsätzliche passive Beihilfe zur Gefährdung des Strassenverkehrs. Deutschland halt! :boys_lol:
 
na halleluja....
das ganze ist nun auch endlich eingetragen....... :boys_0222:
der amtsschimmel ist nun auch geritten...
 
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